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Die Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG umfaßt auch vorsätzliche Verletzungen der Benachrichtigungspflicht.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Martin SchauerÖBA 1995/518ÖBA 1995, 978 Heft 12 v. 1.12.1995

Art 45 WG

Die Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG umfaßt auch durch vorsätzliche Verletzung der Benachrichtigungspflicht entstandene Schäden, da auch die bewußte Verletzung der Schutzvorschrift im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden noch als Nachlässigkeit zu qualifizieren und nicht mit vorsätzlicher Schadenszufügung gleichzusetzen ist.

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