Art 45 WG
Die Haftungsbegrenzung des Art 45 Abs 6 WG umfaßt auch durch vorsätzliche Verletzung der Benachrichtigungspflicht entstandene Schäden, da auch die bewußte Verletzung der Schutzvorschrift im Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden noch als Nachlässigkeit zu qualifizieren und nicht mit vorsätzlicher Schadenszufügung gleichzusetzen ist.