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Bei unwirksamer Scheckeinlösung ist die Bank nur zur Stornierung der Belastungsbuchung, nicht aber zur Auszahlung des Scheckbetrages verpflichtet.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Doz. Dr. Thomas KlickaÖBA 1995/513ÖBA 1995, 900 Heft 11 v. 1.11.1995

§§ 1295, 1323 ABGB

§ 355 HGB

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