§ 1300 ABGB
Langjähriger geschäftlicher Kontakt begründet Schutz- und Sorgfaltspflichten. Haftung der Bank bei falscher Information des Kunden über die Risken bei Einlösung eines Bankschecks. Auf den Haftungsausschluß gemäß P 33 (2) AGB ist nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen.