§ 31 KO
Wird ein Absonderungsgläubiger voll befriedigt, obwohl die Forderung durch das Pfand nicht zur Gänze gedeckt war, so ist die gesamte Zahlung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO anfechtbar.
§ 31 KO
Wird ein Absonderungsgläubiger voll befriedigt, obwohl die Forderung durch das Pfand nicht zur Gänze gedeckt war, so ist die gesamte Zahlung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO anfechtbar.