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Sittenwidrigkeit des Einwandes des ungenützten Verstreichens der Garantiefrist, wenn der Begünstigte durch die Verhandlungsführung von der Abrufung der Garantie abgehalten wurde.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter RummelÖBA 1995/510ÖBA 1995, 810 Heft 10 v. 1.10.1995

§§ 880a, 1295 ABGB

Die Garantiebank kann dem Begünstigten das ungenützte Verstreichen der Garantiefrist nicht mehr erfolgreich einwenden, wenn ihre Verhandlungsführung den Begünstigten von einer formellen Abrufung abgehalten hat.

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