§§ 880a, 1295 ABGB
Die Garantiebank kann dem Begünstigten das ungenützte Verstreichen der Garantiefrist nicht mehr erfolgreich einwenden, wenn ihre Verhandlungsführung den Begünstigten von einer formellen Abrufung abgehalten hat.
§§ 880a, 1295 ABGB
Die Garantiebank kann dem Begünstigten das ungenützte Verstreichen der Garantiefrist nicht mehr erfolgreich einwenden, wenn ihre Verhandlungsführung den Begünstigten von einer formellen Abrufung abgehalten hat.