§§ 869, 983 ABGB
§ 150 KO
Als Konsensualvertrag kommt der Kreditvertrag mit Willenseinigung zustande. Ernstlichkeit der Erklärung der Kreditnehmerin trotz ihres Hinweises auf ihre schlechte Einkommens- und Vermögenslage. Räumt der Konkursgläubiger vor Abschluß des Zwangsausgleichs einem Dritten Kredit zwecks Übernahme der Verbindlichkeit des Gemeinschuldners ein, so ist der Kreditvertrag gemäß § 150 Abs 5 Satz 1 KO ungültig. Die Ungültigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen.