§§ 932, 1435 ABGB
Auch beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten. Wurde dem Leasingnehmer das dem Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten zustehende Wandlungsrecht übertragen, so wird dem Leasingvertrag durch die Wandlung des Liefervertrages erst dann die Geschäftsgrundlage entzogen, wenn entweder der Leasinggeber der Wandlungsvereinbarung zustimmt oder wenn diese der materiellen Rechtslage entspricht. Ab Wandlung ist der Leasingnehmer von der Verpflichtung zur Leistung der Leasingraten frei.