Auch bei Feststellungsklagen kommt es nicht auf den strikten Wortlaut, sondern auf den wahren Sinn des Begehrens an. Der Schutz des Geschäftsunfähigen geht im Wechselrecht dem Verkehrsschutz derart vor, daß dieser die Gültigkeit der Wechselverpflichtung betreffende Einwand jedem Inhaber des Papiers entgegengesetzt werden kann und demnach als absoluter, ausschlußunfähiger Einwand gilt.
OGH 18. 11. 1993, 8 Ob 25/93