§§ 1416, 1432, 1479 f, 1497 ABGB
§ 35 EO
Auf exekutivem Weg einverleibte Zinsenrückstände unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist. Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nur auf klagbare Schulden, nicht auf Naturalobligationen.
§§ 1416, 1432, 1479 f, 1497 ABGB
§ 35 EO
Auf exekutivem Weg einverleibte Zinsenrückstände unterliegen nicht der kurzen Verjährungsfrist. Die Abrechnungsregel des § 1416 ABGB bezieht sich nur auf klagbare Schulden, nicht auf Naturalobligationen.