Das zwischen Österreich und Großbritannien abgeschlossene Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen, BGBl 1962/224, erfaßt nur Sachentscheidungen. Die Eröffnung eines die Gegnerin der gefährdeten Partei betreffenden Konkursverfahrens bleibt daher für die Wirksamkeit der in Österreich erlassenen einstweiligen Verfügung ohne Einfluß.
OGH 22. 12. 1993, 8 Ob 580/93