§§ 41, 557 ZPO
Wird eine Wechselforderung im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, so gebührt Kostenersatz nur insoweit, als die Kosten auch im Wechselmandatsverfahren entstanden wären, sofern sich nicht im Einzelfall die gewählte Verfahrensart als zweckmäßig erweist.