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Zum Kostenersatz bei Geltendmachung der Wechselforderung im ordentlichen Verfahren

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1994/7ÖBA 1994, 491 Heft 6 v. 1.6.1994

§§ 41, 557 ZPO

Wird eine Wechselforderung im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, so gebührt Kostenersatz nur insoweit, als die Kosten auch im Wechselmandatsverfahren entstanden wären, sofern sich nicht im Einzelfall die gewählte Verfahrensart als zweckmäßig erweist.

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