§§ 2, 3, 20 AnfO
§ 440 ABGB
Die Anfechtung ist schon dann befriedigungstauglich, wenn die Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist. Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung; diese wirkt gegen den Erwerber eines bücherlichen Rechts, selbst wenn dieser das Recht im Rang einer vor der Streitanmerkung im Grundbuch angemerkten Rangordnung erworben hat.