§§ 41, 557 ZPO
Da der Kläger frei wählen kann, ob er seine wechselmäßigen Ansprüche im Wechselmandatsverfahren oder mit gewöhnlicher Wechselklage geltend macht, steht ihm auch für den kostenaufwendigeren Weg voller Kostenersatz zu.
§§ 41, 557 ZPO
Da der Kläger frei wählen kann, ob er seine wechselmäßigen Ansprüche im Wechselmandatsverfahren oder mit gewöhnlicher Wechselklage geltend macht, steht ihm auch für den kostenaufwendigeren Weg voller Kostenersatz zu.