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Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme jenes Ehegatten, der als Ausfallsbürge (§ 98 EheG) haftet.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1994/434ÖBA 1994, 327 Heft 4 v. 1.4.1994

§ 98 EheG

§ 1356 ABGB

Der Gesetzgeber wollte mit der Anordnung bestimmter Exekutionsschritte nur ausdrücken, was dem Gläubiger im Regelfall zumutbar ist. Der Bürge kann nicht die Durchführung einer von vornherein aussichtslosen Zwangsvollstreckung begehren.

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