§ 98 EheG
§ 1356 ABGB
Der Gesetzgeber wollte mit der Anordnung bestimmter Exekutionsschritte nur ausdrücken, was dem Gläubiger im Regelfall zumutbar ist. Der Bürge kann nicht die Durchführung einer von vornherein aussichtslosen Zwangsvollstreckung begehren.