§ 18 KSchG
Das mit der Einlassung auf ein Beteiligungsgeschäft übernommene Risiko kann vom Kreditnehmer nicht auf die den Geschäftsabschluß nicht beeinflussende finanzierende Bank überwälzt werden.
§ 18 KSchG
Das mit der Einlassung auf ein Beteiligungsgeschäft übernommene Risiko kann vom Kreditnehmer nicht auf die den Geschäftsabschluß nicht beeinflussende finanzierende Bank überwälzt werden.