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Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen steht dem Kreditnehmer kein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1994/433ÖBA 1994, 325 Heft 4 v. 1.4.1994

§ 18 KSchG

Das mit der Einlassung auf ein Beteiligungsgeschäft übernommene Risiko kann vom Kreditnehmer nicht auf die den Geschäftsabschluß nicht beeinflussende finanzierende Bank überwälzt werden.

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