§ 98 EheG
§§ 1353, 1356 ABGB
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, vor Inanspruchnahme jenes Ehegatten, der als Ausfallsbürge haftet, Hereinbringungshandlungen zu setzen, die von vornherein aussichtslos sind. War der nun als Ausfallsbürge haftende Ehegatte vorher Kreditnehmer, so bedeutet die Veränderung der Haftung nicht, daß er rückwirkend ab Eingehen der Verbindlichkeit als Bürge zu betrachten wäre, dem § 1358 ABGB zugute käme.