§§ 6, 12 KSchG
Durfte der Gläubiger erst nach Ermächtigung der Schuldnerin, Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen, so unterliegt die Forderungsverpfändung nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG.