§§ 1053 ff, 1392 ff ABGB
Können aus der Gestaltung der Factoring-Vereinbarung keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist dem deutlich geäußerten Parteiwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion auszugehen.