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Bewirkt ein Mitschuldner als Vertreter des Hauptschuldners die Kreditausweitung, haftet er auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Gert IroÖBA 1994/453ÖBA 1994, 804 Heft 10 v. 1.10.1994

§§ 914 f, 1347, 1353 ABGB

Die Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Bewirkt der Mitschuldner als Vertreter des Hauptschuldners oder Verfügungsberechtigter die Kreditausweitung, so haftet er auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners.

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