§§ 914 f, 1347, 1353 ABGB
Die Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Bewirkt der Mitschuldner als Vertreter des Hauptschuldners oder Verfügungsberechtigter die Kreditausweitung, so haftet er auch für die durch ihn bewirkte Erhöhung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners.