§ 98 EheG
Es ist nur dann auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß der im Innenverhältnis Zahlungspflichtige Ehegatte Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge wird, wenn es sich um Kreditverbindlichkeiten handelt, die der Aufteilung unterliegen.