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Gemäß § 98 EheG können nur persönliche Haftungen in Ausfallsbürgschaften verwandelt werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHofrat Dr. Helmut PichlerÖBA 1993/374ÖBA 1993, 237 Heft 3 v. 1.3.1993

§ 98 EheG

§ 1356 ABGB

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