§ 235 ZPO
§§ 30, 31, 43 KO
Hat der Anfechtungskläger die angefochtene Rechtshandlung ausreichend individualisiert, kann er sein Begehren im Laufe des Verfahrens näher aufklären, ergänzen oder berichtigen, soweit eine solche Erklärung nur nicht dazu führt, daß nach deren Ergebnis eine andere Rechtshandlung angefochten und das Leistungsbegehren nun aus dieser Rechtshandlung abgeleitet erscheint. Ob ein neu ins Prozeßverhältnis eingeführter Anspruch sachlich begründet wäre, hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung außer Betracht zu bleiben.