§§ 983 ff ABGB
§§ 292, 308, 325 EO
Die Ansprüche auf Auszahlung aus dem Kreditvertrag sind pfändbar. Dem betreibenden Gläubiger steht jedoch nicht das Recht zu, die Kreditsumme abzurufen.
§§ 983 ff ABGB
§§ 292, 308, 325 EO
Die Ansprüche auf Auszahlung aus dem Kreditvertrag sind pfändbar. Dem betreibenden Gläubiger steht jedoch nicht das Recht zu, die Kreditsumme abzurufen.