§§ 233, 240 ZPO
Für die Streitanhängigkeit ist erforderlich, daß sich im früheren und im späteren Rechtsstreit dieselben Parteien oder auch ihre Einzelrechtsnachfolger, wie die Zessionarin der Garantiebegünstigten, gegenüberstehen. Eine KG und ihre Komplementärin sind jedoch zwei verschiedene Rechtssubjekte.