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Zum Erfordernis der Parteienidentität für die Streitanhängigkeit.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Andreas KonecnyÖBA 1993/409ÖBA 1993, 824 Heft 10 v. 1.10.1993

§§ 233, 240 ZPO

Für die Streitanhängigkeit ist erforderlich, daß sich im früheren und im späteren Rechtsstreit dieselben Parteien oder auch ihre Einzelrechtsnachfolger, wie die Zessionarin der Garantiebegünstigten, gegenüberstehen. Eine KG und ihre Komplementärin sind jedoch zwei verschiedene Rechtssubjekte.

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