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Die Formvorschrift des § 1346 ABGB ist auf einen Schuldbeitritt selbst dann nicht analog anzuwenden, wenn er zu Gutstehungszwecken erfolgt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter BydlinskiÖBA 1993/408ÖBA 1993, 819 Heft 10 v. 1.10.1993

§§ 1346, 1406 ABGB

Schuldbeitritt ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners besteht. Die für Bürgschaften geltende Formvorschrift ist auf einen Schuldbeitritt selbst dann nicht analog anzuwenden, wenn dieser zu Gutstehungszwekken erfolgt.

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