§§ 1346, 1406 ABGB
Schuldbeitritt ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners besteht. Die für Bürgschaften geltende Formvorschrift ist auf einen Schuldbeitritt selbst dann nicht analog anzuwenden, wenn dieser zu Gutstehungszwekken erfolgt.