§ 29 KO
Eine Verfügung ist dann unentgeltlich, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Auch die Zahlung einer fremden Schuld kann eine unentgeltliche Verfügung sein. Der befriedigte Gläubiger kommt dann als Anfechtungsgegner in Betracht, wenn die bezahlte Forderung wegen der Insolvenz des Schuldners wirtschaftlich wertlos war.