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Bei der Bestimmung der Fünfjahresfrist nach § 3 TP 19 Abs 1 GebG ändern mündliche Abreden hinsichtlich des Rückzahlungstermins infolge des Urkundsprinzips nichts.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. DDr. H. René LaurerÖBA 1992/44ÖBA 1992, 750 Heft 8 v. 1.8.1992

§§ 33 TP 19 und § 17 GebG

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