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Ein Mehrbetrag bei der Haftrücklagenzuführung von mehr als 10% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll und Bestand bei Inkrafttreten der KWGNov 86 ist keine Betriebsausgabe.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. DDr. H. René LaurerÖBA 1992/43ÖBA 1992, 748 Heft 8 v. 1.8.1992

§ 12 Abs 10 KWG

§ 12 Z 3 KStG

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