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Wirkliche Übergabe bei Schenkung eines Sparguthabens.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1992/345ÖBA 1992, 746 Heft 8 v. 1.8.1992

§§ 943, 1005, 1022 ABGB

§§ 8, 37 IPRG

Bei der Schenkung ist die wirkliche Übergabe Teil der Schaffung des Titels. Sie liegt vor, wenn der Hinterlegungsschein des deponierten Sparbuchs ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank hinterlegten Sparbuchs berechtigt.

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