§§ 449, 914 ABGB
§ 14 GBG
Unter Nebenverbindlichkeiten einer Kreditforderung im Sinne des P 26 AGB sind nicht auch Prozeßkosten zu verstehen, die nach gänzlicher Bezahlung aller Ansprüche des Kreditgebers und Tilgung der Hauptforderung und ohne daß diese wiederauflebt, dem Kreditgeber durch eine Anfechtungsklage des Masseverwalters im Konkurs über den Kreditnehmer entstanden.