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Betrifft eine Prolongation ein auf mehr als fünf Jahre eingegangenes Kreditverhältnis, so ist die Prolongation nicht gebührenbefreit.

RechtsprechungÖffentlich-rechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. DDr. H. René LaurerÖBA 1992/45ÖBA 1992, 751 Heft 8 v. 1.8.1992

§ 33 TP 19 Abs 4 GebG

§ 9 Abs 2 GebG

Wird ein Kreditvertrag mit einer Urkunde, wie sie selbst ausdrücklich sagt, "neuerlich" prolongiert, so liegt darin infolge des Urkundsprinzips auch die erste Prolongation. Betrifft diese ein auf mehr als fünf Jahre eingegangenes Kreditverhältnis, so ist die Prolongation nicht gebührenbefreit. Bei einem Abgabepflichtigen, der gemäß § 3 Abs 4 GebG die Gebühren selbst berechnen darf, ist die Kenntnis der gebührenrechtlichen Jud des VwGH Voraussetzung, sodaß eine 30%ige Gebühreneinholung kein Ermessensfehlen ist.

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