§§ 943, 1005, 1022 ABGB
§§ 8, 37 IPRG
Bei der Schenkung ist die wirkliche Übergabe Teil der Schaffung des Titels. Sie liegt vor, wenn der Hinterlegungsschein des deponierten Sparbuchs ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank hinterlegten Sparbuchs berechtigt.