§§ 864a, 879, 1304 ABGB
Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Kreditkarteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte ist nicht sittenwidrig. Die Einschränkung der Haftungsbefreiung des Kreditkarteninhabers auf die Fälle mißbräuchlicher Verwendung einer unterschriebenen Karte ist nicht ungewöhnlich. Hat der Karteninhaber die Kreditkartengesellschaft nicht darauf hingewiesen, daß die gestohlene Karte nicht unterschrieben war, so trifft diese bei nicht rechtzeitiger Verständigung der Vertragspartner kein Mitverschulden.