§§ 144, 271, 943 ABGB
Lautet ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen, so ist dies ein Indiz dafür, daß es sich um Vermögen des Kindes handelt; es kann aber auch sein, daß die vom Vater namens der Kinder abgeschlossenen Bausparverträge nur dessen eigener Vermögensbildung dienen sollten. Selbst wenn die angesparten Guthaben wirklich Kindesvermögen sein sollten, haben die Kinder nur dann die Rechte aus den Bausparverträgen, wenn der Vater auch die Einzahlungen in Schenkungsabsicht vornahm.