vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eine Klausel der Wechselwidmungserklärung des Bürgen, die über den Bürgschaftsvertrag hinausgeht, ist überraschend.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1992/320ÖBA 1992, 281 Heft 3 v. 1.3.1992

§§ 864a, 1346 ff ABGB

Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, so daß er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Dies trifft bei einer Klausel in der Wechselwidmungserklärung eines Bürgen zu, die weit über die im Bürgschaftsvertrag übernommene Haftung hinausgeht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!