§§ 3, 59 KO
§ 452 ABGB
Verständigt der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens den Drittschuldner von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung seiner Forderung, so entfaltet dies mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses Wirksamkeit. Für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession kommt es nicht darauf an, ob der Sicherungsgeber oder der Sicherungsnehmer den Drittschuldner verständigt.