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Beim Finanzierungsleasing entfaltet der Vertrag zwischen Leasinggeber und Händler (Hersteller) Schutzwirkungen zugunsten des Leasingnehmers.

RechtsprechungOGH-EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut Koziol, Institut für Zivilrecht, Universität WienÖBA 1991/297ÖBA 1991, 931 Heft 12 v. 1.12.1991

§ 1295 ABGB

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