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Dem Garantieauftraggeber steht kein Anspruch auf Ausfolgung des vom Garanten hinterlegten Betrages zu.

RechtsprechungOGH-EntscheidungenUniv.-Doz. Dr. Friedrich HarrerÖBA 1991/295ÖBA 1991, 925 Heft 12 v. 1.12.1991

§§ 880a, 1425 ABGB

Da aus der Garantie nur der Begünstigte berechtigt ist, hat auch nur er den Anspruch auf Ausfolgung des bei Gericht erlegten Garantiebetrages, nicht aber der Auftraggeber. Der Garantiebetrag hätte nicht zugunsten des Auftraggebers hinterlegt werden dürfen.

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