§§ 880a, 914, 1346 ABGB
In der Selbständigkeit des Garantieversprechens liegt der Unterschied zur akzessorischen Bürgschaft. Fordert die Interessenlage erkennbar die Sicherung des Begünstigten gegen allfällige Einwendungen aus dem Valutaverhältnis, so spricht das selbst bei Verwendung des Begriffes Bürgschaft für eine Garantie.