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Die Geldwäscherei-Richtlinie der EG

AufsätzeMag. Otto LuciusÖBA 1991, 820 Heft 11 v. 1.11.1991

Seit langem wird über Maßnahmen gegen die Geldwäsche über Banken diskutiert. Doch erst seit auch Gelder aus dem Drogenhandel in immer größerem Maßstab "gewaschen" werden, ist das Problem einem größeren Kreis bewußt geworden. Die EG-Kommission hat zutreffend erkannt, daß der Mißbrauch der Banken (im EG-Deutsch "Kredit- und Finanzinstitute") für das Waschen von Erlösen aus kriminellen Handlungen nicht nur eine Gefahr für das Ansehen des betroffenen Institutes darstellt, sondern auch das Ansehen des gesamten Finanzsystems in Frage stellt und damit einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit bewirken kann. Die Geldwäsche ist mit allen strafrechtlichen Maßnahmen zu bekämpfen; dabei wird eine internationale Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Vollzugsbehörden angestrebt. So wurde dies beispielsweise im Wiener "Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen" und im Straßburger "Übereinkommen des Europarates über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten" vorgesehen. Diese Übereinkommen sind von Österreich unterzeichnet worden. Wäre der EWR nicht zustandegekommen, hätte Österreich allein aus diesem Grund Maßnahmen gegen die Geldwäsche ergreifen müssen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß es in Österreich seit 1987 eine Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken im Hinblick auf die Geldwäsche gibt - allerdings auf freiwilliger Basis -, welche eine Identitätsfeststellung ab USD 50.000,- vorsieht.

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