§§ 335, 338, 1409 ABGB
§ 39 KO
Die Veräußerung eines Unternehmens kann ungeachtet der Haftung des Erwerbers gemäß § 1409 ABGB eine anfechtbare Handlung darstellen. Ist eine Unternehmensübertragung anfechtbar, so ist die Rückübertragung untunlich, wenn der Unternehmer wesentliche werterhöhende Veränderungen durchgeführt hat, zu denen der Gemeinschuldner selbst nicht mehr in der Lage gewesen wäre. Im Rahmen der Anfechtung kann dann nur der Geldwert des Unternehmens im Zeitpunkt der anfechtbaren Übertragung zuzüglich der auch noch vom Gemeinschuldner oder der Masse erzielbar gewesenen Erträgnisse in Geld verlangt werden.