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Zur Wirkung sogenannter stiller Zessionen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Konrad GrillbergerÖBA 1990/208ÖBA 1990, 220 Heft 3 v. 1.3.1990

§ 1392 ABGB

Es gibt Fälle der abgeschwächten Abtretung, insbesondere Vereinbarungen des Inhaltes, wonach sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als indirekter Stellvertreter des Zessionars einzutreiben (sogenannte stille Abtretung). In diesem Fall ist der Zedent auch dann forderungslegitimiert, wenn dem Schuldner bekannt ist, daß er für Rechnung eines anderen auftritt.

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