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Zur Abrechnung des Kredits bei Übernahme einer Bürgschaft auf bestimmte Zeit. Eine Klausel im vorgedruckten Text, nach der die Bürgen eine geradezu unbeschränkte Haftung übernehmen, wird nicht Vertragsbestandteil, wenn die Bürgen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nur eine begrenzte Haftung eingehen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1990/207ÖBA 1990, 217 Heft 3 v. 1.3.1990

§§ 864a, 1346, 1353 ABGB

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