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Wechselwidmungserklärungen decken stets nur das konkrete Rechtsverhältnis, dessentwegen sie gegeben wurden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Rolf OstheimÖBA 1990/206ÖBA 1990, 212 Heft 3 v. 1.3.1990

§ 914 ABGB

Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt im Bereich des zwischen der Bank und ihrem Geschäftspartner bestehenden und ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertrauensverhältnisses, daß eine Wechselwidmungserklärung immer nur so verstanden wird, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, dessentwegen sie gegeben wurde, abdecken soll.

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