§ 914 ABGB
Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt im Bereich des zwischen der Bank und ihrem Geschäftspartner bestehenden und ausdrücklich vereinbarten besonderen Vertrauensverhältnisses, daß eine Wechselwidmungserklärung immer nur so verstanden wird, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, dessentwegen sie gegeben wurde, abdecken soll.