Art 93 WG
§ 38 IPRG
Die Wirkungen wechselrechtlicher Verpflichtungserklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts; das der Begründung der Wechselbürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Sitzrecht der kreditgewährenden Bank. Die kreditgewährende Bank muß nicht aufgrund der vom Kreditnehmer geäußerten Verwendungsabsicht die Auszahlung des Kredits von der Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung abhängig machen, um ihr nicht bekannte Interessen eines Kreditbürgen zu wahren.