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Auf wechselrechtliche Verpflichtungserklärungen und das der Wechselbürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzuwendendes Recht. Der Kreditgeber ist nicht verpflichtet, die beabsichtigte Verwendung des Kredits sicherzustellen.

RechtsprechungÖBA 1990/197ÖBA 1990, 48 Heft 1 v. 1.1.1990

Art 93 WG

§ 38 IPRG

Die Wirkungen wechselrechtlicher Verpflichtungserklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts; das der Begründung der Wechselbürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Sitzrecht der kreditgewährenden Bank. Die kreditgewährende Bank muß nicht aufgrund der vom Kreditnehmer geäußerten Verwendungsabsicht die Auszahlung des Kredits von der Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung abhängig machen, um ihr nicht bekannte Interessen eines Kreditbürgen zu wahren.

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