§ 1008 ABGB
Art 8/9 EVHGB
Die für die Behebung von Geld im Namen eines anderen erforderliche Gattungsvollmacht kann auch konkludent erteilt werden. Der Überbringer einer Auszahlungsquittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen.
§ 1008 ABGB
Art 8/9 EVHGB
Die für die Behebung von Geld im Namen eines anderen erforderliche Gattungsvollmacht kann auch konkludent erteilt werden. Der Überbringer einer Auszahlungsquittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen.