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Zur konkludenten Erteilung der für die Behebung von Geld erforderlichen Gattungsvollmacht.

RechtsprechungÖBA 1990/198ÖBA 1990, 51 Heft 1 v. 1.1.1990

§ 1008 ABGB

Art 8/9 EVHGB

Die für die Behebung von Geld im Namen eines anderen erforderliche Gattungsvollmacht kann auch konkludent erteilt werden. Der Überbringer einer Auszahlungsquittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen.

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