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§ 1483 ABGB betrifft nur das Faustpfand und kann bei Bürgschaften und Bankgarantien nicht analog angewendet werden.

RechtsprechungChristian HuberÖBA 1990/196ÖBA 1990, 46 Heft 1 v. 1.1.1990

§ 1483 ABGB

Diese Bestimmung, wonach das Recht auf Ausübung des Pfandrechtes nicht verjährt, kann bei Bürgschaften und Bankgarantien nicht analog angewendet werden.

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