§§ 449, 451, 469 ABGB
§§ 14, 17 GBG
Die Übertragung eines Pfandrechts auf eine neue Forderung ist bis zum Gesamtrahmen der alten Forderung, also einschließlich der Nebengebührensicherstellung, zulässig. Innerhalb dieses Rahmens ist eine andere Aufteilung der neuen Forderung zulässig.