Für Schäden des Anlegers aus schuldhaftem Verhalten des Exekutivausschusses bei der Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Es ist die besondere Sorgfalt eines Sachverständigen maßgeblich. Die Prüfungspflichten des Exekutivausschusses werden durch die Erwartungen des durchschnittlichen Anlegers mitbestimmt. Sie sind im wesentlichen durch die im Börsegesetz enthaltenen Regelungen über die formalen Zulassungsvoraussetzungen vorgegeben, die aus der Erfahrung und mit allfälligem Sonderwissen der Mitglieder des Exekutivausschusses ergänzt werden.