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Zur Haftung des Exekutivausschusses der Wiener Wertpapierbörse für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel **Der Beitrag war ein Rechtsgutachten, das Ende Juli 1990 ohne Kenntnis des nunmehr in ÖBA 9/1990, S. 674 ff, veröffentlichten Artikels "Die Haftung für Fehler bei der Zulassung von Wertpapieren zum Börsehandel" von o. Univ.-Prof. Dr. Helmut Koziol entstand. Das Manuskript wurde mit 6. 8. 1990 abgeschlossen.

AufsätzeDr. Peter PochÖBA 1990, 912 Heft 11 v. 1.11.1990

Für Schäden des Anlegers aus schuldhaftem Verhalten des Exekutivausschusses bei der Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Es ist die besondere Sorgfalt eines Sachverständigen maßgeblich. Die Prüfungspflichten des Exekutivausschusses werden durch die Erwartungen des durchschnittlichen Anlegers mitbestimmt. Sie sind im wesentlichen durch die im Börsegesetz enthaltenen Regelungen über die formalen Zulassungsvoraussetzungen vorgegeben, die aus der Erfahrung und mit allfälligem Sonderwissen der Mitglieder des Exekutivausschusses ergänzt werden.

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